Die neue Fassung der TRBS 2121-2 wurde am 21. Dezember 2018 im Ministerialblatt veröffentlicht. Demnach sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten und Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Dabei gilt: Eine TRBS ist keine Rechtsvorschrift, sondern sie macht Vorschläge, wie der Unternehmer die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllen kann. Solange die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für Beschäftigte gewährleistet ist, kann der Unternehmer auch andere Maßnahmen ergreifen. Die Anwendung einer TRBS erfolgt also immer freiwillig, der Schutz der Mitarbeiter ist hingegen verpflichtend.
Auf den Einsatzzweck kommt es an
Die TRBS 2121-2 unterscheidet zwischen der Verwendung von Leitern als Verkehrsweg und als hochgelegener Arbeitsplatz. Im ersten Fall haben sich die Vorgaben nicht wesentlich geändert. Bis zu einer Aufstiegshöhe von fünf Metern darf der Benutzer von einer Leiter aus umsteigen, sofern die Leiter oben mindestens einen Meter übersteht. In Ausnahmefällen sind auch mehr als fünf Meter möglich. Zudem können weiterhin auch Sprossenleitern als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.
Mehr Änderungen gibt es allerdings, wenn von einer Leiter aus Arbeiten ausgeführt werden. Grundsätzlich sollte es sich dabei lediglich um Arbeiten geringen Umfangs wie beispielsweise Spachtelarbeiten oder den Wechsel von Leuchtmitteln handeln. Dazu sind in Abhängigkeit von der Standhöhe zeitliche Begrenzungen vorgesehen: Bis zu einer Standhöhe von zwei Metern sind die Arbeiten ohne Zeitlimit zulässig. In Höhen zwischen zwei und fünf Metern sind hingegen nur Arbeiten von maximal zwei Stunden je Arbeitsschicht erlaubt. Hier gilt jedoch: Arbeiten sind nur mit einem festen Stand durch eine Stufe oder Plattform zugelassen. Sprossenleitern sind nicht mehr ordnungsgemäß, außer in speziellen Ausnahmefällen (wie beispielsweise bei Arbeiten in engen Schächten), die schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren sind.
Qualifizierte Unterstützung für vielfältige Praxisanforderungen
„Bei der Anwendung von Leitern und Steighilfen sollte Sicherheit immer oberstes Gebot sein“, erklärt Simone Harrer, Produktmanagerin bei ZARGES. „Deshalb empfehlen wir Anwendern und Unternehmen, Leitern ausschließlich nach einer vorherigen Gefährdungsbeurteilung einzusetzen.“ Während Anlegeleitern mit Sprossen als Verkehrsweg zulässig sind, sollten als Standort für Arbeiten in der Höhe Stufen- oder Podestleitern gewählt werden. Nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung empfehle es sich, Stehleitern mit Sprossen sowie Vielzweckleitern und andere Bauarten mit einer Einhängeplattform auszustatten.
„Die Änderungen im Rahmen der TRBS 2121-2 sind unter dem Sicherheitsaspekt sinnvoll, ohne dass sie die bisherigen Regelungen im Kern abgelöst werden. Leitern waren auch bisher für leichtere Tätigkeiten gedacht, die mit geringer Gefährdung einhergehen und bei denen der Einsatz anderer, aufwendigerer Arbeitsmittel unverhältnismäßig wäre“, kommentiert Harrer. „Hierfür stellen wir Anwendern auch zukünftig die passenden Lösungen zur Verfügung. Zudem bieten wir Seminare und Lehrgänge an, mit denen Anwender die relevanten Gesetze und Verordnungen erfüllen können.“
Weitere Informationen zu der TRBS Teil 2 finden Interessenten unter: https://www.zarges.com/de/trbs-2121-2/
Weitere Informationen zur ZARGES Akademie gibt es hier: https://www.zarges.com/de/services/seminare-schulungen/
Die wesentlichen Punkte im Überblick:
- Auswahl des passenden Arbeitsmittels:
Prüfen Sie vor Verwendung einer Leiter, ob für die geplante Tätigkeit kein sichereres Arbeitsmittel (z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen) verwendet werden kann. Beachten Sie dabei ebenfalls, die passenden Leiterntypen zu berücksichtigen (z.B. Plattformleitern). - Höhenunterschied nicht mehr als fünf Meter:
Nur wenn der Höhenunterschied nicht mehr als fünf Meter beträgt, dürfen Leitern benutzt werden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Zugang zur Arbeitsort sehr selten erfolgt. - Keine Sprossenleitern:
Sprossenleitern sind als hochgelegener Arbeitsplatz nicht mehr zu verwenden, da ein sicherer Stand (mit beiden Füßen auf einer Stufe/Plattform) vorgeschrieben ist. Ausnahmen dürfen nur in seltenen Fällen (wie beispielsweise bei Arbeiten in engen Schächten) erteilt und müssen schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. - Dauerhafte Arbeiten nur bis zwei Meter Höhe:
Dauerhafte Arbeiten auf einer Leiterstufe oder einer Plattform ist nur bei bis zu zwei Metern Arbeitshöhe möglich. Bei einer Höhe von zwei bis fünf Metern dürfen die Arbeiten nicht länger als zwei Stunden pro Arbeitsschicht überschreiten. Arbeiten über fünf Metern von Leitern aus sind nicht zulässig. - Fachkundige Prüfung vor Verwendung:
Vor jeder Verwendung sollte eine fachkundige Prüfung durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel erfolgen. In speziellen Lehrgängen werden die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Bei Leitern mit besonderen mechanischen Belastungen, wie beispielsweise auf Baustellen, ist eine zusätzliche regelmäßige Prüfung notwendig. Alle Leiternprüfungen sind schriftlich festzuhalten. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist die weitere Verwendung untersagt.
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