Die richtige Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte.
In einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 Betriebssicherheitsverordnung, ist die Gefährdung durch die bestmögliche Auswahl, entsprechende Bereitstellung und richtige Benutzung von Steiggeräten und Steighilfen zu minimieren.
Dazu sind die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu berücksichtigen, um die Beurteilung so transparent und umfangreich wie möglich zu gestalten.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 2121, Teil 2
Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt Regeln für den Betrieb, Bereitstellung und Benutzung von überwachungsbedürftigen Anlagen wieder und berücksichtigt dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin & Hygiene sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt diese Regeln; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht diese im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.
Die Hauptaufgabe der Technischen Regel ist die Konkretisierung die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Beriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Im Überblick beinhalten die TRBS folgende Themen:
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Gefährdungsbeurteilung
- Maßnahmen
- Bereitstellung
- Benutzung
- Allgemeines
- Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden
- Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz
- Einhaltung der sicheren Benutzung während des Betriebes
- Prüfung
Neben der TRBS 2121 Teil 2 (Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern) muss auch die DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694) angewendet werden.
Gefährdungsbeurteilung von Leitern und Gerüsten: Grundlagen und Arbeitsschritte
Eine Gefährdungsbeurteilung lässt sich grob in 8 Schritte aufteilen. Diese Schritte einer Gefährdungsbeurteilung lässt sich nicht nur auf Leitern, Gerüste oder andere Steiggeräte anwenden, sondern auch auf fast alle anderen Arbeitsbereiche, in denen eine Gefährdungsbeurteilung gefordert ist.
Vorbereiten
Gefährdungen ermitteln
Gefährdungen beurteilen
Maßnahmen festlegen
Maßnahmen umsetzen
Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
Ergebnisse dokumentieren
Fortschreiben, überprüfen, gegebenenfalls anpassen
Detailierte Informationen zu den einzelnen Arbeitsschritten finden Sie zum Beispiel bei der der BAUA:
Handbuch Gefährdungsbeurteilung. Grundlagen, Prozessschritte, Gefähdungsfaktoren
FAQs zur Gefährdungsbeurteilung
Welche Punkte sollte die Gefährdungsbeurteilung mindestens beinhalten?
Grundlegend sollten Sie in der Gefährdungsbeurteilung mindestens folgende Punkte beachten:
Sind Leitern und Tritte in ausreichender Anzahl vorhanden und geeignet?
- Leitern und Tritte müssen in der erforderlichen Art, Anzahl, Größe bereitgestellt werden.
- Leiterlänge, Tritthöhe, Bauart, Werkstoff, Standsicherheit sowie geeignetes Zubehör sind entsprechend der Verwendung (Arbeitsplatz oder Verkehrsweg) auszuwählen.
- Die Anzahl richtet sich nach räumlichen Gegebenheiten: Steiggeräte sollten nicht erst von einem entfernten Lagerort geholt werden müssen (vorhersehbare Gefahr, dass in diesem Fall ungeeignete Aufstiege benutzt werden).
- Die Benutzung von ungeeigneten Aufstiegen verbieten und mit geeigneten Maßnahmen verhindern.
Ist die Eignung der Leiter für den vorgesehenen Arbeitsauftrag sichergestellt?
- Vor Arbeitsauftragserteilung ist die Eignung des vorgesehenen Steiggerätes (Leiter, Tritt) und Zubehör- für die durchzuführende Arbeit zu klären.
- Leitern dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn:
- Beschäftigte beim Besteigen der Leiter sicher stehen
- Beschäftigte bei der Arbeit auf der Leiter jederzeit sicher stehen
- Sollten Anforderungen nicht erfüllt werden können, muss die Verwendung von Gerüsten, Hubarbeitsbühnen bzw. sonstige Arbeitsbühnen in Erwägung gezogen werden.
Werden Leitern und Tritte mit der nötigen Sicherheit und der richtigen Anwendungsart eingesetzt?
Um die Gefahren so gering wie möglich zu halten, muss folgendes berücksichtigt werden:
- Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die sie nach Bauart, Ausführung und Größe bestimmt sind
- Leitern und Tritte stets standsicher aufstellen
- Leitern gegen Umstürzen sichern wenn erforderlich
- Leitern an oder auf Verkehrswegen auffällig kennzeichnen und Hinweise platzieren, damit ein Umstoßen verhindert wird
- In einer jährlichen Unterweisung für die korrekte Anwendung schulen
Werden Benutzung und Anwendung durch angebrachte Benutzungsanleitungen bzw. Piktogramme an den Leitern erläutert?
- Verhaltensmaßnahmen für die Benutzung von tragbaren Leitern müssen sich aus der auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen erschließen.
- Sollte solch eine Anleitung nicht vorhanden sein, so ist diese (z.B. beim Leiterhersteller) zu beschaffen und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Ist sichergestellt, dass Leitern und Tritte ausreichend geprüft werden?
Einige Gesetze, Vorschriften & Normen, beschäftigen sich mit der Prüfung und ordnungsgemäßen Bereitstellung von Steiggeräten, z. B.: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), DGUV Information 208-016 (ehemals BGI 694) Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten.
Eine beauftragte Person muss Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen (Sicht- und Funktionsprüfung). Hiernach ist unter anderem zu beachten:
- Intervalle der Prüfungen entsprechend den Einsatzbedingungen festlegen
- die Ergebnisse in ein Leitern-Prüfbuch (Checklistensammlung) eingetragen
- Beschäftigte betriebsfremde Leitern und Tritte vor ihrer Benutzung besonders sorgfältig auf Eignung und Beschaffenheit prüfen
Die systematische Prüfung von Leitern und Tritten lässt sich z. B. mit Hilfe einer Checkliste durchführen (siehe DGUV Information 208-016). Auch die Angaben der Hersteller zur Prüfung müssen berücksichtigt werden.
Was passiert mit beschädigten Leitern, die nicht mehr verwendet werden dürfen?
Es ist zu gewährleisten, dass
- schadhafte Leitern und Tritte nicht benutzt werden (Unterweisung)
- schadhafte Leitern der Benutzung entzogen und so aufbewahrt werden, dass die Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht möglich ist. (u.a. separater Aufbewahrungsplatz, zusammengekettet, offensichtliche Markierung oder Kennzeichnung.
Weitere Fragen an ZARGES?
Sie können uns per Mail an zarges@zarges.de, über unser Kontaktformular oder
telefonisch unseren Kundenservice unter +49 881 687 100 erreichen.