Gefährdungsbeurteilung von Leitern und Tritten

Die richtige Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte.

In einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 Betriebssicherheitsverordnung, ist die Gefährdung durch die bestmögliche Auswahl, entsprechende Bereitstellung und richtige Benutzung von Steiggeräten und Steighilfen zu minimieren.

Dazu sind die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu berücksichtigen, um die Beurteilung so transparent und umfangreich wie möglich zu gestalten.


Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 2121, Teil 2

Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt Regeln für den Betrieb, Bereitstellung und Benutzung von überwachungsbedürftigen Anlagen wieder und berücksichtigt dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin & Hygiene sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt diese Regeln; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht diese im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.

Die Hauptaufgabe der Technischen Regel ist die Konkretisierung die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Beriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Im Überblick beinhalten die TRBS folgende Themen:

  • Anwendungsbereich
  • Begriffsbestimmungen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Maßnahmen
  • Bereitstellung
  • Benutzung
  • Allgemeines
  • Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden
  • Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz
  • Einhaltung der sicheren Benutzung während des Betriebes
  • Prüfung

Neben der TRBS 2121 Teil 2 (Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern) muss auch die DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694) angewendet werden.


Gefährdungsbeurteilung von Leitern und Gerüsten: Grundlagen und Arbeitsschritte

Eine Gefährdungsbeurteilung lässt sich grob in 8 Schritte aufteilen. Diese Schritte einer Gefährdungsbeurteilung lässt sich nicht nur auf Leitern, Gerüste oder andere Steiggeräte anwenden, sondern auch auf fast alle anderen Arbeitsbereiche, in denen eine Gefährdungsbeurteilung gefordert ist.

  1. Vorbereiten

  2. Gefährdungen ermitteln

  3. Gefährdungen beurteilen

  4. Maßnahmen festlegen

  5. Maßnahmen umsetzen

  6. Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

  7. Ergebnisse dokumentieren

  8. Fortschreiben, überprüfen, gegebenenfalls anpassen

Detailierte Informationen zu den einzelnen Arbeitsschritten finden Sie zum Beispiel bei der der BAUA:

Handbuch Gefährdungsbeurteilung. Grundlagen, Prozessschritte, Gefähdungsfaktoren


FAQs zur Gefährdungsbeurteilung

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