AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der ZARGES GmbH

(Stand September 2014)

Wir weisen darauf hin, dass die bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Käufer/Lieferanten selbst, oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes verarbeitet werden.

1. Geltungsbereich

1.1 
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310  Abs. 1 BGB.  

1.2 
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen.  Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1 
Unsere Angebote im Internet, in Prospekten und anderen Drucksachen sind freibleibend. An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, einschließlich der im Rahmen eines Angebots erstellten Konstruktionen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet  sind. Sie sind auf Verlangen oder wenn der Auftrag dem Kunden nicht erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben. Der Kunde darf sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.

2.2 
Bestellungen sind Angebote von unseren Kunden. Sie können von uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich mit einer Auftragsbestätigung angenommen werden.

2.3  
Mündliche Nebenabreden wurden nicht geschlossen

3. Vertragsinhalt  bei Verträgen über die Anfertigung von Teilen nach Muster oder Zeichnungen des Kunden 
Sonderwerkzeuge zur Ausführung dieser Aufträge werden unseren Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Sie bleiben unser Eigentum. Nach Erledigung des Auftrages werden die Werkzeuge ein Jahr bei uns gelagert. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Werkzeuge vernichtet.

4. Preise  
Unsere Preise sind Netto-Preise in EURO ab Werk Weilheim/Oberbayern. Die Preise umfassen nicht die Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

5. Zahlungsverzug
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind

6. Lieferzeit

6.1 
Der Beginn einer vereinbarten oder von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

6.2 
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt außerdem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.3 
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.  Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

6.4 
In den Fällen von Ziff. 6.3 geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

6.5 
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HBG ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, geltend zu machen, das sein Interesse an der weiteren Erfüllung entfallen ist.

6.6 
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug aus einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragserfüllung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu  vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.   

6.7 
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug  auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.   

6.8 
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung  in Höhe von 
0,5 % des Lieferwertes pro Woche, maximal aber 5 % des Lieferwertes.

6.9  
Weitere gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten

7. Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist im Hinblick auf den Gefahrübergang Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 

8. Mängelhaftung

8.1 
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2  
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Soweit ein Nacherfüllungsanspruch besteht sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall einer Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort  verbracht wurde.

8.3 
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8.4 
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.5
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
    
8.6 
Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch, soweit die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist. 

8.7 
Soweit nicht Vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

8.8 
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.

8.9  
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bliebt unberührt. Sie beträgt  5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.    

9. Gesamthaftung

9.1  
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 8 vorgesehen, ist ausgeschlossen, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten  Anspruchs. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9.2  
Die Begrenzung nach Ziff. 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.3 
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehaltssicherung

10.1 
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag vor.  
 
10.2 
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

10.3 
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

10.4  
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.   Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

10.5  
Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Kaufsache verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Er ist aber berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich der Umsatzsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. 
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so hat uns der Kunde auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung der Forderungen an uns unverzüglich mitzuteilen.

10.6 
Der Kunde ist auch berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder umzubilden. Dies wird aber stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache - maßgeblich ist hier unser Faktura-Endbetrag zuzüglich Umsatzsteuer - zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache. 

10.7  
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache - maßgeblich ist hier unser Faktura-Endbetrag zuzüglich Umsatzsteuer - zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des  Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10.8 
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab.

10.9  
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Forderungen
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

12. Gerichtsstand  
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in 82362 Weilheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

13. Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in 82362 Weilheim der Erfüllungsort.

14. Geltendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


Postfachadresse:
Postfach 16 30 
D-82360 Weilheim

Hausadresse: 
Zargesstraße 7 
D-82362 Weilheim

Registergericht: 
München HRB 169642
ILN 40 03866 00000 5

Geschäftsführer:
Maximilian Treptow